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AGB

1. Allgemeines

1.1.            Nachfolgende Bedingungen haben für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden Gültigkeit. Einkaufs- und Lieferbedingungen des Kunden, die unseren Bedingungen oder gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung oder Werkleistung ausführen.

1.2.            Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbesondere abweichende Vereinbarungen mit unseren Vertretern, Beauftragten oder Angestellten sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

1.3.            Angebote bleiben bis zur ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung frei, es sei denn, sie werden unverzüglich erfüllt.

1.4.            Zu Angebot und Auftragsbestätigung  gehörende Unterlagen, z.B. Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie technische Daten, Farb-, Oberflächen- und Strukturmuster sind unverbindlich, wenn diese Unterlagen nicht ausdrücklich als Angebots- oder Vertragsbestandteil bezeichnet sind. Die Anlagen bleiben unser Eigentum.

2. Preise

Preise für Lieferungen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk frei LKW/ Waggon verladen, ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Lieferung

3.1.            Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und ggf. die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Spezifikationen oder zu beschaffenden Unterlagen wie z.B. Ausführungszeichnungen, -muster, Farb- und Oberflächenmuster oder der von uns verlangten rechtsverbindlich unterschiebenen Gegenbestätigung voraus.

3.2.            Die bestätigten Liefertermine und –fristen sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Wir sind zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

3.3.            Unserer Lieferverpflichtung genügen wir durch die Bereitstellung der Ware im Werk zur Abholung oder durch Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer etc.

3.4.            Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten etc.

3.5.            Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerung, auch aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten grob fahrlässig gehandelt.

4. Gefahrtragung, Transport, Verpackung

4.1.            Der Versand unserer Ware erfolgt ab Werk auf Gefahr des Kunden und zwar auch dann, wenn Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich und bedürfen der Schriftform.

4.2.            Für den Fall, dass der Transport der Ware durch uns erfolgen soll, behalten wir uns die Wahl der Art und Weise vor; Sonderwünsche des Käufers gehen zu seinen Lasten.

4.3.            Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder bei Vorliegen eines Annahmeverzuges geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Die Verwahrung der Ware erfolgt dann auf Kosten des Kunden. Die Waren sind handelsüblich verpackt. Die Kosten für spezielle Umverpackungen und/ oder besondere Verpackungsformen, -arten sind vom Kunden zu tragen.

5. Zahlung

5.1.            Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb 30 Tagen zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ist der Käufer zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Alle Zahlungsfristen beginnen ab dem Rechnungsdatum.

5.2.            Wechsel- und Scheckzahlung werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont-, Wechselspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.3.            Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.

5.4.            Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen sind  ausgeschlossen, es sei denn, die betreffenden Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5.5.            Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Kunden nicht eingehalten, werden von uns unter Vorbehalt der Geltendmachung eines konkreten weiteren Verzugsschadens, Verzugszinsen in Höhe der jeweilig geltenden Bankkreditsätze, jedoch nicht mehr als 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet. Darüber hinaus werden auch noch nicht fällige Rechnungen und Rechnungen für künftige Lieferungen jeweils sofort fällig gestellt.

5.6.            Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtleistung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.            Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns jetzt oder künftig aus der Geschäftsverbindung und jedem Rechnungsgrund gegen unseren Kunden zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Bezahlung besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei einer Gefährdung unserer Forderung sind wir ohne Nachfristsetzung berechtigt, die Rückgabe der Ware zu verlangen. Die Vorbehaltsware ist auf Kosten des Kunden sachgemäß und von übrigen Waren getrennt zu lagern, auf unser Verlangen besonders zu kennzeichnen. Der Kunde haftet für Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen der Vorbehaltsware. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Sicherungseigentums an uns ab und willigt der Auszahlung an uns ein. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Ware unverzüglich mitzuteilen.

6.2.            Bei geschäftsüblicher Weiterveräußerung durch den Käufer tritt dieser mit Kaufabschluss im Voraus alle Forderungen aus dem Geschäft gegen Dritte (Veräußerung, Auslieferung, Einbau) an uns zur Sicherheit ab. Der Käufer hat uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6.3.            Die Be- oder Verarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware nimmt der Käufer stets für uns vor, ohne uns zu verpflichten. Auch die aus der Be- oder Verarbeitung entstandene Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Bei Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der durch Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

7. Gewährleistung, Mängelrüge

7.1.            Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert werden. Ein Hinweis auf handelsübliche Qualitätsbezeichnungen und Muster begründet keine Zusicherung durch uns. Es gelten die kunststofftypischen Toleranzen nach DIN 7168.

7.2.            Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt auf offensichtliche Mängel entsprechend § 377 HGB zu überprüfen. Offensichtliche Mängel oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware, Spezifikation oder Menge sind sofort und unbedingt vor Verwendung der Ware, spätestens jedoch innerhalb 3 Tagen ab Erhalt schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware abzunehmen und in einer für Kunststoff sachgemäßen Art und Weise zu lagern.

7.3.            Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht direkt erkennbar sind, sind unmittelbar nach deren Entdeckung innerhalb 3 Tagen schriftlich und spezifiziert geltend zu machen.

7.4.            Uns ist Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel auch an Ort und Stelle in unverändertem Zustand und vor jeglicher Be- bzw. Verarbeitung oder eigenmächtiger Nachbesserung zu besichtigen. Beachtet der Käufer diese ihm obliegende Verpflichtung nicht, entfällt die Gewährleistung. Mit Weiterverarbeitung gilt die Ware als abgenommen.

7.5.            Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf das Recht auf Nachbesserung. Das Recht auf Minderung und Wandlung ist zunächst ausgeschlossen. Dieser Ausschluss umfasst auch den Anspruch auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht und aus positiver Vertragsverletzung. Anstelle dessen hat der Besteller erst nach erfolgloser Nachbesserung oder unzureichender Ersatzlieferung das Recht von uns Minderung oder Wandlung zu verlangen.

7.6.            Nach Ablauf von 6 Monaten ab Gefahrenübergang erlöschen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.

7.7.            Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die am verarbeiteten Kunststoff auftreten. Seine diesbezüglichen Ansprüche an den Hersteller des Kunststoffes tritt der Verkäufer an den Kunden ab.

7.8.            Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen, Verzug, positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn etc. sind ausgeschlossen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

8.1.            Erfüllungsort für den Käufer und für uns ist Halle/Saale.

8.2.            Gerichtsstand ist in allen Fällen, und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft, einschließlich solcher aus Wechseln, Schecks und anderen Urkunden Halle/Saale.

9. Wirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zum Ziel haben, ersetzt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Bedingungen Lücken enthalten oder der Auslegung bedürfen.


Queis, im November 2003

HaWi-Tec GmbH & Co KG